Allgemeine Geschäftsbedingungen (GER)

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 31. Oktober 2017 gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Bertfelt Gmbh („Bertfelt“) und ihren Kunden („Käufer“.)

1. Allgemein

1.1 Allgemeine Geschäftsbedigungen des Käufers gelten nicht und werden zurückgewiesen, unabhängig davon ob diese bekannt oder unbekannt sind, es sei denn Bertfelt hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit Entgegennahme der Produkte gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedigungen.

1.2 Die von Bertfelt angebotenen und verkauften Produkte („Produkte“) sind ausschließlich für den professionellen Gebrauch bestimmt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Bertfelt erfolgen unverbindlich. Bertfelt behält sich das Recht zu technischen Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht vor. Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen werden nicht Vertragsbestandteil. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und Leistungen, die Teil des Angebot sind, erfolgen nur zu Informationszwecken, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Ein rechtlich verbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Autragsbestätigung durch Bertfelt zustande („Vertrag“).

3. Preise

3.1 Alle von Bertfelt angebotenen oder angegeben Preise verstehen sich ohne geltende Mehrwertsteuer und ohne andere Steuern oder Bankgebühren.

3.2 Die Preise verstehen sich “Ex-Works“ (Incoterms 2010), ohne Verpackung, Installation oder Errichtung.

3.3 Für den Fall, dass die Lieferfrist mehr als vier Monate nach Auftragsbestätigung durch Bertfelt beträgt, behält sich Bertfelt das Recht vor, die Preise im Fall von Änderungen von Löhnen sowie Roh- und Lieferpreisen anzupassen.

4. Zahlungen

4.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen wie in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bertfelt angegeben.

4.2 Im Fall eines Zahlungsverzugs ist Bertfelt berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Verzuges zu fordern. Das Recht von Bertfelt einen höheren Schaden und Ausgleich geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

4.3 Bertfelt ist berechtigt, weitere Lieferungen gegenüber dem Käufer zu verweigern solange nicht alle dem Käufer in Rechnung gestellten und fälligen Beträge bezahlt sind. In diesem Fall kommt Bertfelt nicht in Verzug mit seiner Lieferverpflichtung.

5. Lieferungen

5.1 Lieferungen erfolgen „Ex-Works“ (Incoterms 2010) ab dem Warenlager von Bertfelt oder der Bertfelt Teknik AB, Schweden. Das Warenlager von Bertfelt oder der Bertfelt Teknik AB, Schweden (abhängig davon wo die Produkte tatsächlich lagern) ist Erfüllungsort und das Risiko des zufälligen Untergang und / oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Käufer über, wenn die Produkte am Warenlager von Bertfelt oder der Bertfelt Teknik AB, Schweden (abhängig davon, wo die Produkte tatsächlich lagern), zum Versand, zur Auslieferung oder zu Abholung übergeben werden.

5.2 Auf Anfrage des Käufers kann Bertfelt einem Versand der Produkte zustimmen. Sollte Bertfelt zustimmen, wird dadurch jedoch nicht die Lieferung „Ex-Works“ beeinflusst und der Versand erfolgt insbesondere ausschließlich auf Risiko des Käufers. Bertfelt kann für den Versand eine Pauschale fordern wie auf der Auftragsbestätigung benannt.

5.3 Jeder von Bertfelt veranlasste Versand erfolgt unversichert. Auf Anforderung und Kosten des Käufers kann Bertfelt eine Versicherung der Produkte gegen normale Transportrisiken anbieten.

5.4 Die Lieferung hat innerhalb des auf der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bertfelt angegebenen Zeitraums oder wie anderweitig schriftlich vereinbart zu erfolgen. Der Liefertermin gilt als eingehalten wenn die Produkte am Warenlager von Bertfelt oder der Bertfelt Teknik AB, Schweden (abhängig davon, wo die Produkte tatsächlich lagern), zur Auslieferung oder Abholung übergeben werden. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Übergabe aller Unterlagen, notwendige Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung aller vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Sollten diese Verpflichtungen vom Käufer nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich der Lieferzeitraum entsprechend, es sei denn Bertfelt ist für die Verzögerung verantwortlich.

5.5 Bertfelt ist nicht verantwortlich für Unmöglichkeit oder Verzug der Lieferung im Fall von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung unvorhergesehener Ereignisse, welche nicht von Bertfelt zu vertreten sind (z.B. operative Betriebsstörungen aller Art, Probleme mit der Beschaffung von Material und Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen oder Maßnahmen sowie ausbleibenden, unvollständigen oder verzögerten Zulieferungen durch Bertfelt´s Lieferanten, etc.). In diesen Fällen werden die Lieferfristen entsprechend verlängert. Sollten diese Ereignisse die Lieferung der Produkte durch Bertfelt wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sollten diese Beeinträchtigungen nicht nur vorübergehend sein, steht Bertfelt das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte aufgrund der Verzögerung dem Käufer eine Abnahme der Produkte nicht mehr zugemutet werden können, kann der Käufer Bertfelt unverzüglich schriftlich darüber infomieren und ist im Anschluss daran zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

5.6 Die Einhaltung der Liefertermine für Bertfelt ist abhängig von der korrekten und rechtzeitigen Zulieferung durch Bertfelt´s eigene Zulieferer. Bertfelt haftet – vorbehaltlich Ziffer 9 – in einem solchen Fall nicht, es sei denn die darauf basierende Verzögerung überschreitet einen Zeitraum von einem Monat und Bertfelt hat die Verzögerung zu vertreten. Bertfelt ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die bevorstehende Verzögerung zu informieren.

5.7 Bertfelt ist nach eigenem Ermessen zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn der Käufer kann die Teillieferungen nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, Bertfelt kann die verbleibenden Lieferungen nicht sicherstellen oder dadurch werden die Aufwendungen und Kosten für den Käufer wesentlich erhöht.

5.8 Sollte die Lieferung aufgrund von durch den Käufer zu vertretenden Umständen verzögert werden, ist Bertfelt berechtigt eine monatlicher Lagergebühr in Höhe von 0,5 % des in Rechnung gestellten Betrages zu erheben (höchstens jedoch insgesamt 5 % des in Rechnung gestellten Betrages). Das Recht der Parteien, höhere oder niedrigere Lagergebühren oder andere Schäden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

6. Transportverpackungen

6.1 Die Produkte werden verpackt geliefert und Bertfelt achtet auf die Einhaltung der daraus folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes.

6.2 Transportverpackungen werden von Bertfelt am Erfüllungsort nach Ziffer 5.1 zurückgenommen. Ein eventueller Rücktransport von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt durch den Käufer auf eigene Kosten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bertfelt behält sich das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Die von Bertfelt gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von Bertfelt. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen, die sich aus dem Weiterverkauf der Produkte an Dritte ergeben, in Höhe des Rechnungsbetrages für die Produkte an Bertfelt ab. Bertfelt nimmt die Abtretung an. Dieses gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Produkte treten oder sonst in Bezug auf die Produkte entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Widerruflich für den Fall der Verwertung ermächtigt Bertfelt den Käufer, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf Rechnung von Bertfelt einzuziehen.

7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Produkte zu be- und verarbeiten. Sämtliche Be- oder Verarbeitungen durch den Käufer erfolgen im Namen und für Rechnung von Bertfelt und Bertfelt erwirbt unmittelbar das Eigentum an der be- bzw. verarbeiteten Sache. Im Fall der Verarbeitung mit Waren von Dritten erwirbt Bertfelt in dem Verhältnis anteilig Eigentum an der neugeschaffenen Sache, das dem Rechnungswert der Produkte im Verhältnis zu den Waren von Dritten entspricht. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb bei Bertfelt nicht eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Voll- oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf Bertfelt. Der Käufer ist berechtigt neu geschaffene Sache unter den in Ziffer 7.1. niedergelegten Bedingungen weiterzuverkaufen.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, Bertfelt unverzüglich über jede Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung sowie über jedes sonstiges Verhalten von Dritten mit Auswirkungen auf die Produkte (wie z.B. Pfändung, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der Produkte) zu informieren. Der Käufer ist für sämtliche Schäden verantwortlich, die Bertfelt aus der Verletzung dieser Mitteilungspflicht entstehen.

7.4 Sollten die nach den oben genannten Bestimmungen vom Käufer an Bertfelt abgetretenen Forderungen einen Gesamtbetrag von 20 % aller Forderungen überschreiten, die Bertfelt gegen den Käufer hat, ist Bertfelt verpflichtet, die darüber hinausgehenden Forderungen auf Anforderung der Käufers freizugeben.

7.5 Wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, ist Bertfelt berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und die im Eigentum von Bertfelt stehenden Produkte und / oder neu geschaffenen Sachen herauszuverlangen. Bertfelt ist berechtigt, die Produkte und / oder neu geschaffenen Sachen nach der Herausgabe durch den Käufer zu verwerten.

8. Vorbehalt von Immaterialgüterrechten

8.1 Der Käufer ist nicht berechtigt die Produkte mit eigenen Markenzeichen zu versehen, zu verändern oder zu kopieren, es sei denn dieses ist ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Immaterialgüterrechte von Bertfelt außerhalb des vertraglich vereinbarten oder gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Umfang zu nutzen. Es ist dem Käufer daher insbesondere – aber nicht ausschließlich – untersagt, Patente, Geschmackmuster, Urheberrechte, Marken oder andere registrierte oder unregistrierte Immaterialgüterrechte von Bertfelt durch unerlaubte Nachbildung oder Kopien der Produkte zu verletzen.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Alle Ansprüche des Käufers (mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen Bestimmungen, welche zwingende gesetzliche Fristen vorsehen) verjähren nach Ablauf dieser Frist, es sei denn die Mängel wurden arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie wurde übernommen oder bei Vorsatz.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte nach Erhalt zu untersuchen und Bertfelt unverzüglich und schriftlich über Mängel zu informieren. Sollte der Käufer Bertfelt nicht innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Produkte über solche Mängel informieren, sind sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Mängel ausgeschlossen, es sei denn die Mängel waren im Rahmen einer Untersuchung nicht in zumutbarer Weise zu entdecken oder wurden von Bertfelt arglistig verschwiegen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige ist ausreichend. Der Käufer kann eine Abnahme der Produkte nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

9.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen (aa) im Rahmen normaler Abnutzung oder (bb) im Fall von (i) Schäden, die nach dem Gefahrübergang aufgrund einer unsachgemäßen oder fahrlässigen Handhabung entstehen, (ii) Missbrauch, (iii) unsachgemäßen Gebrauch, für welchen die Produkte nicht entworfen oder beworben wurden, (iv) Verwendung der Produkte mit Druckunterschieden, welche die Vorgaben der Produkte überschreiten, (v) Rostwasser oder agressivem Wasser bzw. anderen Flüssigkeiten, (vi) Verwendung der Produkte in ungeeigneten Produktionseinrichtungen, (vii) Verwendung von nicht authorisierten oder nicht standartisierten Teilen, (viii) abweichendem Verhalten der Produkte aufgrund von Beeinträchtigungen durch Hilfsmittel oder andere externe Faktoren, die zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht vorsehbar waren, (ix) Versagen oder Brüchen durch Überlastung, Stürze oder missbräuchliche Behandlung sowie (x) die Wiederverwendung der Produkte nach ihrer ursprünglichen Installation.

9.4 Im Fall von Mängeln, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden und die nicht nach Ziffer 9 oder aufgrund anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen sind, ist Bertfelt – innerhalb der Fristen nach Ziffer 9.1. – verpflichtet, die Mängel nach eigenem Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beheben. Bertfelt trägt die Aufwendungen für die Reparatur bzw. den Ersatz der Produkte sowie für Aufwendungen des Käufers in diesem Zusammenhang, es sei denn dessen Aufwendungen sind durch ein Verhalten des Käufers außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit erhöht (insbesondere z.B. wenn die Produkte an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort gebracht wurden). Für den Fall dass die Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehlgeschlagen ist oder nicht innerhalb eines angemessen Zeitraums vorgenommen wird, hat der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Käufer jedoch auf eine Minderung des Kaufpreises beschränkt.

9.5 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist Bertfelt nur verpflichtet, die Produkte frei von Immaterialgüterrechten Dritter in dem jeweiligen Lieferland zu liefern. Soweit Bertfelt danach verantwortlich ist, hat Bertfelt – innerhalb der Fristen der Ziffer 9.1 – nach eigenem Ermessen entweder ein Nutzungsrecht für das Immaterialgüterrecht Dritter zu erwerben oder die Produkte so zu verändern, dass eine Verletzung der Immaterialgüterrechte Dritter nicht mehr gegeben ist. Sollte dieses nicht möglich sein, ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Jegliche Verantwortung von Bertfelt ist jedoch ausgeschlossen falls i) der Käufer für die Verletzung des Immaterialgüterrechts Dritter zu vertreten hat, ii) die Verletzung auf ausdrücklichen Vorgaben oder Veränderungen des Käufers beruht, iii) der Käufer Bertfelt nicht unverzüglich über Ansprüche Dritte informiert oder iv) der Käufer die Ansprüche Dritter anerkennt oder die Verteidigungsmöglichkeiten von Bertfelt gegen derartige Ansprüche reduziert.

9.6 Der Käufer ist ausschließlich für die beabsichigte Verwendbarkeit der Produkte verantwortlich und hat diese selbst zu überprüfen. Garantien oder Gewährleistungen von Bertfelt werden insofern nicht übernommen.
Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche gegen Bertfelt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Produkte sind vorbehaltlich Ziffer 9 ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche sind sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gegen Bertfelt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, unabhängig ob diese auf Vertrag, Gesetz (insbesondere Delikt) oder auf anderer Grundlage beruhen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Die in dieser Ziffer 9 niedergelegten Ausschlüsse gelten nicht bei (i) zwingenden Haftungsbestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei (ii) vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Bertfelt oder seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen, (iii) bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, oder (iv) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (v) bei arglistigen Verschweigen von Mängeln, oder (vi) bei Übernahme einer Garantie durch Bertfelt. Eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten liegt bei der Verletzung solcher Pflichten vor, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhaften Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Ansprüche auf Schadensersatz bei wesentlichen Vertragsverletzungen sind jedoch auf die direkten und üblicherweise bei dieser Art von Verträgen vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt, es sei denn Bertfelt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder im Fall von Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit

11. Keine Pflicht zur Vorhaltung oder Lieferung von Ersatzteilen

11.1 Aus den vertraglichen Verpflichtungen von Bertfelt ergeben sich keine Verpflichtungen für Bertfelt Ersatzteile für die Produkte zu verkaufen oder einen Verkauf dieser zu ermöglichen oder diese vorzuhalten. Die Verkaufs- und Lieferpflicht von Bertfelt ist ausschließlich auf den Verkauf und die Lieferung der bestellten und von Bertfelt schriftlich bestätigten Produkte beschränkt, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

12. Verschiedenes

12.1 Nur schriftliche Erklärungen der Parteien haben Gültigkeit. Alle Vereinbarungen sowie deren Änderungen oder Aufhebungen, müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen dieser Schriftformklausel.

12.2 Der Käufer kann gegen Ansprüche von Bertfelt nur mit Ansprüche aufrechnen, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung bestätigt oder schriftlich von Bertfelt anerkannt wurden.

12.3 Übertragungen des Vertragsverhältnisses zwischen Bertfelt und dem Käufer sowie die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem bedürfen der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

12.4 Sollten eine oder mehrer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder jegliche andere vertraglichen Vereinbarung zwischen Bertfelt und dem Käufer unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt dieses nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung finden diejenigen Regelungen Anwendung, die dem Zweck der Allgemeinen Geschätfsbedingungen und / oder der Vereinbarungen zwischen Bertfelt und dem Käufer am Nächsten kommen und der Absicht der Parteien entsprechen. Dasselbe gilt für unvorhergesehene Regelungslücken.

12.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Im Fall von Abweichungen zwischen den beiden Versionen, findet die deutsche Fassung Anwendung.

12.6 Sämtliche rechtliche Beziehungen zwischen Bertfelt und dem Käufer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.7 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der rechtlichen Beziehung zwischen dem Käufer und Bertfelt sind die Gerichte am Sitz von Bertfelt ausschließlich zuständig. Bertfelt ist jedoch berechtigt, rechtliche Schritte auch am Sitz des Käufers einzuleiten.